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Schlaufenband - Anschlagmittel mit zwei Schlaufen

Schlaufenbänder sind bewährte Anschlagmittel für die Ladungssicherung, die ihren Einsatz bei den verschiedensten Transportmitteln und Hebewerkzeugen finden. Sie bewirken die Verbindung von Kranhaken und Lastgut. Die Bänder eignen sich besonders für den Schnürgang, werden aber auch in der direkten und umgelegten Anschlagart verwendet.

Ideal für den Schnürgang

Schlaufenbänder sind textile Anschlagmittel aus Polyester (PES), Polyamid (PA) oder Polypropylen (PP). Die DIN EN 1492 gibt Richtlinien bezüglich der Tragfähigkeit, Beschaffenheit und Schlaufenführung vor. Die Nenntragfähigkeit des Schlaufenbandes und der Anschlagfaktor sind für die Tragfähigkeit ausschlaggebend. Die Schlaufenbänder können im Schnürgang, direkt oder umgelegt angeschlagen werden. Der Schnürgang eignet sich insbesondere für glatte Lastgüter. Die Auswahl der Anschlagart hängt von der Lastaufnahme und dem Lastgut ab.

Sichtprüfung des Bandes

Textile Anschlagmittel sind praktisch und leicht zu handhaben. Das größte Maß an Sicherheit bieten sie allerdings nur, wenn sie vor jeder Verwendung auf Schäden geprüft werden. Diese Sichtprüfung gilt dem gesamten Schlaufenband. Die Schäden sind nach ihrer Schwere einzuschätzen. Entweder liegen Schäden vor, die einer Reparatur bedürfen oder die Ablegereife hervorrufen. Sie sind in DIN EN 1492 geregelt. Generell gilt: Die Rundschlinge darf nur eingesetzt werden, wenn sie frei von Schäden ist. Zur Sicherung des Schlaufenbandes kann ein entsprechender Schutzschlauch dienen.

Das Schlaufenband muss repariert werden, wenn

  •   seine Schlauchumhüllung oder Schlaufenverstärkung beschädigt ist, nicht aber das Gelege,
  •   das Etikett abgerissen und nicht mehr lesbar ist oder
  •   das Hebeband in seinem Querschnitt bis zu 10 % beschädigt ist.
Tritt eine dieser Beschädigungen auf, darf das Schlaufenband erst nach der Reparatur wieder verwendet werden.
Das Schlaufenband hat seine Ablegereife erreicht und muss entsorgt werden, wenn
  •   die Schlaufen, die Hauptnaht oder das Gelege beschädigt sind,
  •   kein Etikett vorhanden ist und die entsprechenden Daten unbekannt sind,
  •   das Hebeband in seinem Querschnitt zu mehr als 10 % beschädigt ist oder
  •   bei Schadstellen durch die Einwirkung von Chemikalien oder Hitze.
Zusätzlich ist eine mindestens jährliche Überprüfung durch einen Sachverständigen gemäß VBG 9a § 40 notwendig.

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