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  Vorschriftzeichen StVO  Zum Expertenwissen

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„Vorschriftzeichen StVO“
Überbegriffe
Fahrverbot für Fahrzeuge aller Art
Nr. 1
Verbot der Einfahrt
Nr. 2
Einbiegen nach links verboten
Nr. 3a
Einbiegen nach rechts verboten
Nr. 3b
Wendeverbot
Nr. 3c
Dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren
Nr. 5
Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern
Nr. 6a
Fahrverbot für Motorräder
Nr. 6b
Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge
Nr. 6c
Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
Nr. 7a
Fahrverbot für Radfahrer
Nr. 8c
Parken verboten
Nr. 13a
Halten und Parken verboten
Nr. 13b
Fahrverbot für Fußgänger
Nr. 14b
Hupverbot
Nr. 14
Andreaskreuz
Nr. 201-50
Nr. 201-51
Nr. 201-52
Nr. 201-53
Kreisverkehr
Nr. 215
Einbahnstraße
Nr. 220
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Nr. 222
Haltestelle
Nr. 224
Taxenstand
Nr. 229
Getrennter Fuß- und Radweg
Nr. 241
Fußgängerbereich
Nr. 242.1
Nr. 242.2
Fahrradstraße
Nr. 244.1
Nr. 244.2
Fahrradzone
Nr. 244.3
Nr. 244.4
Bussonderfahrstreifen
Nr. 245
Fahrverbot für Mofas
Nr. 257-50
Verbot für Reiter
Nr. 257-51
Fahrverbot für KFZ mit gefährlichen Gütern
Nr. 261
Fahrverbot für Fahrzeuge über ... Gewicht
Nr. 262
Fahrverbot für Fahrzeuge über ... Achslast
Nr. 263
Fahrverbot für Fahrzeuge über ... Breite
Nr. 264
Fahrverbot für Fahrzeuge über ... Höhe
Nr. 265
Fahrverbot für Fahrzeuge über ... Länge
Nr. 266
Fahrverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Nr. 269
Verkehrsverbotszone
Nr. 270.1
Nr. 270.2
Fahrverbot des Fahrens ohne Mindestabstand
Nr. 273
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Nr. 274
Tempo Zone
Nr. 274.1
Nr. 274.2
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Nr. 275
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Nr. 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t
Nr. 277
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen
Nr. 277.1
Ende Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Nr. 278
Ende Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Nr. 279
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art
Nr. 280
Ende Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t
Nr. 281
Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen
Nr. 281.1
Ende sämtlicher Streckenverbote
Nr. 282
Eingeschränktes Halteverbot Zone
Nr. 290.1
Nr. 290.2
Gebotszeichen
Vorrangzeichen
Weitere Informationen zum Thema Vorschriftzeichen StVO
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StVO-Vorschriftszeichen entsprechen gesetzlichen Vorgaben

StVO-Vorschriftszeichen unterscheiden sich von anderen Verkehrszeichen in Deutschland dadurch, dass sie die Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Sie haben den Charakter eines Verwaltungsakts in der Sonderform der Allgemeinverfügung. Damit kommt den StVO-Vorschriftszeichen eine besondere Bedeutung zu.

StVO-Vorschriftszeichen nach Paragraf 41 der Straßenverkehrsordnung

Zu den StVO-Vorschriftszeichen zählt eine bestimmte Gruppe von Verkehrsschildern und zwar all die Schilder, die ein bestimmtes Verhalten eindeutig vorschreiben. Paragraf 41 der Straßenverkehrsordnung regelt in Absatz 1, dass jeder Verkehrsteilnehmer die durch StVO-Vorschriftszeichen angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen hat. Welche Verkehrsschilder zu den Vorschriftszeichen zählen, ist in der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung festgelegt. Diese Anlage enthält einen Katalog, in dem jedes StVO-Vorschriftszeichen abgebildet und erläutert ist. Absatz 2 des Paragrafen 41 der Straßenverkehrsordnung regelt, wo ein Vorschriftszeichen aufgestellt werden muss, damit alle Verkehrsteilnehmer es rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können.

Die Rechtsnatur der StVO-Vorschriftszeichen

Die StVO-Vorschriftszeichen sind die einzigen Verkehrszeichen mit einem regelnden Charakter, im Gegensatz beispielsweise zu den StVO-Richtzeichen. Sie regeln weder den Verkehr oder dienen als Hinweisschilder, noch weisen sie auf Gefahren hin. Der regelnde Charakter ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragrafen 41 der Straßenverkehrsordnung. Damit haben die Vorschriftszeichen die Rechtsnatur einer Allgemeinverfügung. Diese ist eine besondere Form des Verwaltungsaktes, der ansonsten lediglich zur Regelung von Einzelfällen angewendet werden darf.
Ein Verwaltungsakt ist zum Beispiel ein Bußgeldbescheid, der sich nur an einen Empfänger richtet. Im Unterschied dazu hat die Allgemeinverfügung eine beliebige Anzahl von Empfängern. Anders als schriftliche und individuelle Verwaltungsakte hat ein möglicher Widerspruch oder eine Klage gegen die Aufstellung eines Verkehrszeichens daher auch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass dem Vorschriftszeichen so lange Folge geleistet werden muss, wie es aufgestellt ist, und zwar auch dann, wenn die Aufstellung aufgrund einer Klage noch rechtlich geprüft wird.

Nicht jeder darf StVO-Vorschriftszeichen aufstellen

StVO-Vorschriftszeichen dürfen nicht beliebig aufgestellt werden. Grundsätzlich obliegt die Entscheidung darüber, an welcher Stelle es aufgestellt werden darf, der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Da ein Vorschriftszeichen aber so lange wirksam ist, wie es aufgestellt bleibt, müssen Verkehrsteilnehmer es auch dann befolgen, wenn es von einer unberechtigten Person aufgestellt wurde. Die Straßenverkehrsbehörde beauftragt ihrerseits öffentliche Einrichtungen wie die Straßenverwaltungen, aber auch private Firmen mit deren Aufstellung. Insbesondere Straßenbauunternehmen stellen nach Absprache mit den zuständigen Behörden eigene Vorschriftszeichen in Baustellen auf. Die Aufstellung von Vorschriftszeichen auf privaten Grundstücken beschränkt sich auf Parkplätze und andere Verkehrsräume, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, und muss ebenfalls mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden.

Beschaffenheit der Vorschriftszeichen StVO

Die Beschaffenheit der StVO-Vorschriftszeichen ist in der Straßenverkehrsordnung und in den Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz eindeutig geregelt. Danach sind die Farben, Formen und Größen der Verkehrsschilder exakt vorgeschrieben. Alle Verkehrszeichen, insbesondere aber die Vorschriftszeichen, müssen zum Beispiel mit einer reflektierenden Oberfläche ausgestattet sein, damit Verkehrsteilnehmer sie auch bei Dunkelheit wahrnehmen können. Diese reflektierende Oberfläche wird durch eine einheitliche Beschichtung des Schildes erreicht. Die Größe von runden Vorschriftszeichen reicht von 420 bis zu 750 Millimetern. Quadratische Verkehrszeichen haben eine Seitenlänge von 420 bis 840 Millimetern und Dreiecke von 630 bis 1260 Millimetern.
Beispiele für StVO-Vorschriftszeichen sind u. a. das Andreaskreuz (Vorschriftzeichen 201), das Stoppschild (Vorschriftzeichen 206) oder das Durchfahrtsverbot für Radfahrer (Vorschriftzeichen 254).
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